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Vorbereitung notarieller Verträge und Überprüfung notarieller Vertragsentwürfe im Zusammenhang mit Immobilien sowie die Vertretung von Käufern oder Verkäufern bei der Durchführung des notariellen Vertrages und bei Leistungsstörungen sowie der Sachmängelhaftung.

 

Da für derartige Verträge in der Regel die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird von einer der Vertragsparteien ein Notariat mit der Erstellung eines Vertragsentwurfes beauftragt, vor dem dann auch die Beurkundung stattfindet.

Diesen Vertragsentwurf überprüfen wir auf dessen rechtliche Konsequenzen für Sie. Auch wenn der Entwurf von einem neutralen Notariat stammt, das nicht als Vertreter einer der Vertragsparteien handelt, können wir eine solche Überprüfung vor Vertragsschluss nur ausdrücklich empfehlen, auch wenn damit für Sie zusätzliche Kosten verbunden sind.

Wenn sich erst nach Vertragsabschluss für Sie nachteilige Regelungen herausstellen, die Sie selbst vor Vertragsabschluss nicht erkannt haben, sind die finanziellen Folgen meist wesentlich teurer als die Kosten einer Prüfung vor Vertragsabschluss. Sofern der Vertragsentwurf für Sie nachteilige Regelungen enthält, die Sie nicht wünschen, nehmen wir vor der notariellen Beurkundung Kontakt mit Ihrem Vertragspartner auf, um die nachteiligen Regelungen für Sie neu zu verhandeln.

Erst wenn hier ein für Sie zufriedenstellendes Ergebnis gefunden wurde, wird dieses dann dem Notariat zur Einarbeitung in dessen Vertragsentwurf mitgeteilt und der Vertrag kann dann vom Notar beurkundet und damit wirksam abgeschlossen werden.

Es ist keine Seltenheit, dass bei der Durchführung des Vertrages für den Käufer Schwierigkeiten auftreten, dass etwa zugesicherte Eigenschaften der Immobilie nicht vorhanden sind oder diese sonstige Mängel aufweist, die zuvor nicht erkennbar waren oder nicht erkannt wurden. Hier besprechen wir diese Mängel mit Ihnen und, sofern notwendig, besichtigen wir diese auch persönlich.

In dringenden Fällen leiten wir nach Beauftragung durch Sie ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um die Beweise sofort, meist im Rahmen eines Sachverständigengutachtens im Auftrag des Gerichts, objektiv zu sichern.

In vielen Fällen erübrigt sich dann ein weiteres Gerichtsverfahren, in dem über die behaupteten und durch Sachverständigengutachten festgestellten Mängel und deren Folgen verhandelt wird und es kommt eine gütliche Einigung zwischen den Parteien über die Mangelfolgen zu Stande. Andernfalls kommt es zu Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten.

Sofern diese im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens nicht geklärt werden können, müssen die Mängelgewährleistungsansprüche gerichtlich geklärt werden, wobei wir Sie hier, nach vorheriger Absprache mit Ihnen, gerne vor Gericht vertreten.

Sind Sie im Rahmen eines derartigen Vertragsverhältnisses als Verkäufer beteiligt, beraten wir Sie gerne bei der Gestaltung des Kaufvertrages auf der Grundlage des notariellen Entwurfs und vertreten Sie bei der Verhandlung für Sie ungünstiger Vertragsformulierungen bis zur notariellen Beurkundung des Vertrages.

Sollten danach vom Käufer gegen Sie Mängelgewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, unterstützen wir Sie außergerichtlich und gerichtlich im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Auch vertreten wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche bei Leistungsstörungen auf Seiten des Käufers, beispielsweise im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises und Ihrer sich hieraus ergebenden Rechte.

Dies beginnt mit der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderungen mit Fristsetzung für deren Erfüllung bzw. Nachfristsetzung, um einen eventuell noch notwendigen Verzugseintritt zu begründen und führt dann weiter über die Ausübung eines Rücktrittsrechts mit der Rückabwicklung bereits erfolgter Leistungen beidseits bis zur gerichtlichen Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüchen.

 

In allen diesen Fällen sind wir stets der kompetente Ansprechpartner für Sie, der Ihre Ansprüche vorab nach Grund und Höhe überprüft und dann berechtigte Ansprüche durchsetzt bzw. unberechtigte Ansprüche Ihres Vertragspartners abwehrt.