Vorbereitung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sowie die Überprüfung notarieller Vertragsentwürfe, laufende Beratung der Gesellschaft in rechtlichen Angelegenheiten sowie auch die Beratung und Vertretung der Gesellschafter untereinander oder gegenüber der Geschäftsführung bei Meinungsverschiedenheiten, sowie auch die Gründung von Tochtergesellschaften in Deutschland.
Hier sind in der Folge die Satzung und der Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der Interessen aller künftigen Gesellschafter zu erarbeiten, die jeweiligen Stammeinlagen der Gesellschafter sind festzulegen sowie auch der oder die künftigen Geschäftsführer.
Die Satzung und der Gesellschaftsvertrag sind dann in ihrer endgültigen Fassung notariell zu beurkunden und die Eintragung im Handelsregister ist zu veranlassen, diese Aufgabe übernimmt der beurkundende Notar.
Hierbei handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit erleichterten Gründungsformalitäten.
Die Mini-GmbH hat ähnlich der englischen Limited nur einen Euro als Stammkapital und deutlich erleichterte Gründungsformalitäten. Auf der anderen Seite bewirkt die Mini-GmbH eine Haftungsbeschränkung wie eine “normale” GmbH.
Um die Nachteile dadurch auf der Seite der Gläubiger, besonders der Geschäftspartner der Gesellschaft, auszugleichen, besteht unter anderem eine gesetzliche Pflicht, einen Teil des Gewinns als Rücklage anzusammeln und die Firmenbezeichnung einschließlich “Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt” oder vergleichbare Teile ganz klar und transparent zu gestalten.
Die näheren Einzelheiten hierzu finden sich in § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Trotz dieses Nachteilsausgleichs für Gläubiger und Geschäftspartner der Mini-GmbH wird diese erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht ernst genommen und die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Verpflichtungen der Mini-GmbH von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig gemacht.