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Arbeitsrecht, Arbeitsverträge und Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind:

Gestaltung individueller Arbeits- und Dienstverträge sowie die Vertretung von Vertragsparteien bei Vertragsstörungen und bei der Beendigung des Vertrages, im Rahmen von Abmahnungen, Streitigkeiten wegen des Urlaubsanspruchs oder der Urlaubsabgeltung, bei Gehaltseingruppierungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütung von Überstunden.

 

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen aller Art und begleiten Sie rechtlich bis zum Vertragsabschluss und, sofern gewünscht, auch während der Vertragslaufzeit und bei dessen Beendigung.

 

Sollte Ihr Arbeitgeber oder Auftraggeber Ihnen einen von ihm vorbereiteten Arbeits- oder Dienstvertrag vorlegen, prüfen wir diesen Vertrag und dessen rechtliche Folgen für Sie. Eine derartige Überprüfung vor Vertragsschluss können wir nur ausdrücklich empfehlen, auch wenn damit Kosten verbunden sind. Wenn sich erst nach Vertragsabschluss für Sie nachteilige Regelungen herausstellen, die Sie selbst vor Vertragsabschluss nicht gesehen haben, sind die finanziellen Folgen meistens wesentlich teurer als die Kosten einer Prüfung vor Vertragsabschluss. Sofern der Ihnen vorgelegte Vertrag für Sie nachteilige Regelungen enthält, nehmen wir nach Rücksprache mit Ihnen mit Ihrem Vertragspartner Kontakt auf, um die nachteiligen Regelungen für Sie neu zu verhandeln oder, was häufig der Fall ist, wir beraten Sie bei Ihren eigenen Nachverhandlungen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten.

Bei Abmahnungen ist im Gespräch mit dem Mandanten zu klären, ob ein vertragswidriges Verhalten, wie in der Abmahnung vorgeworfen, überhaupt vorliegt und, wenn dies der Fall ist, ob dies eine Abmahnung rechtfertigt. Ist die Abmahnung unberechtigt, vertreten wir Sie außergerichtlich und, falls es hier zu keiner Einigung kommt, auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Bei Kündigungen des Arbeitgebers, auch Änderungskündigungen, ist meist ein sehr rasches Handeln und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht notwendig, da hierfür eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingehalten werden muss. Hier stehen wir gerne bereit, innerhalb kürzester Frist eine Kündigungsschutzklage zu fertigen und bei Gericht einzureichen. Hierfür benötigen wir in der Regel nur Kopien des Arbeitsvertrages einschließlich eventueller Ergänzungen und Änderungen, der letzten Gehaltsabrechnung sowie des Kündigungsschreibens. In dem daran anschließenden Kündigungsschutzverfahren vertreten wir Sie gerne.

Bei Änderungskündigungen ist vorab zu entscheiden, ob die geänderten Arbeitsbedingungen zur Sicherheit unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung angenommen werden sollen. Wenn dann die Kündigungsschutzklage vom Gericht abgewiesen wird, gelten die geänderten Arbeitsbedingungen, andernfalls verbleibt es bei den bisherigen, für den Arbeitnehmer in der Regel günstigeren Bedingungen.

Auch bei Leistungsstörungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses prüfen wir zunächst, ob überhaupt ein selbstständiges Dienstverhältnis vorliegt oder aber, was sehr häufig ist, Scheinselbstständigkeit gegeben ist, so dass dann die Regelungen über das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Wir vertreten Sie im Anschluss an diese Prüfung gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, die sich aus der Anwendung von Arbeits- oder Dienstrecht ergeben.

 

Arbeitgeber und Auftraggeber außerhalb des Arbeitsrechts vertreten wir in allen Belangen stets motiviert gegenüber ihren Arbeitnehmern oder Auftragnehmern. Besonders im Bereich des Dienstrechts, das kein Arbeitsrecht ist, ist eine besonders sorgfältige Vertragsgestaltung notwendig, um die Folgen einer Scheinselbstständigkeit auf Seiten des Auftragnehmers zulasten des Auftraggebers zu vermeiden.

Da diese Folgen auch rückwirkend bestehen, können die Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber, der damit als Arbeitgeber zu behandeln ist, sehr schwerwiegend sein.